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Donnerstag, 08.10.2026 - Jahrgang 18 - www.daz-augsburg.de

Städtebau

Was ist der „Bauturbo“?

Wohnraum ist knapp – in vielen Städten dringender denn je. Um Genehmigungs­verfahren zu beschleu­nigen, hat die Bundes­regierung am 30. Oktober 2025 das Baugesetz­buch angepasst. Ziel: schnelleres Baurecht für neue Wohnungen. Damit zur Frage:

Was verbirgt sich konkret hinter dem Begriff „Bauturbo“? Und wird er auch in Augsburg genutzt?

Ausgeleuchtet:

Der „Bauturbo“ eröffnet Kommunen die Möglich­keit, Wohnbau­projekte unmittel­bar zu genehmigen – ohne zuvor ein lang­wieriges Bau­leit­plan­verfahren durch­führen zu müssen. Die Stadt Augsburg greift auf dieses Instrument jedoch nur mit deut­lichen Ein­schränkungen zurück.



En détail:

Rechtsgrundlage für den Bauturbo ist das „Gesetz zur Beschleu­ni­gung des Wohnungs­baus und zur Wohnraum­sicherung“ . Mit ihm wurden einige Para­graphen des bundesweit geltenden Bau­gesetz­buches (BauGB) geändert. Die Änderungen traten am 30.10.2025 in Kraft. Sie gelten befristet bis zum 31.12.2030.

Zielsetzung

Der sogenannte „Bauturbo“ ermöglicht Abwei­chungen vom Bau­gesetz­buch, zum Beispiel die Genehmigung von Wohn­bebauung ohne Bauleit­planung (Flächen­nutzungs­pläne, Bebauungs­pläne).

Möglich sind desweiteren umfang­reiche Befrei­ungen von Festsetzungen in bestehenden Bebauungs­plänen sowie der Verzicht auf das „Einfügungs­erfordernis“ im Innen­bereich (§ 34 BauGB), nach dem sich Gebäude in Bereichen ohne Bebauungs­plan an der um­liegen­den Bebauung orien­tieren müssen.

Kernziel des „Bauturbos“ ist die Verkürzung von Genehmi­gungs­zeiten, um schneller Baurecht für Wohnraum zu schaffen.

Voraussetzung ist in jedem Fall aber, dass die Gemeinde den Vorhaben explizit zustimmen muss (§ 36a BauGB). Die Planungs­hoheit der Gemeinden bleibt also voll erhalten.

18 vs. 3 Monate: enormer Zeitgewinn möglich

Der Zeitgewinn bis zur Baugenehmigung wird besonders beim Bauen ohne Bebauungs­plan (B-Plan) deutlich. So sieht das formelle Verfahren (Regel­verfahren) für einen B-Plan aus:

  • ​Aufstellungsbeschluss: Der Stadtrat stellt förmlich fest, dass ein Bebauungs­plan für ein bestimmtes Gebiet erforder­lich ist.
  • Frühzeitige Beteiligung: Die Öffent­lich­keit sowie Behörden und Träger öffent­licher Belange (TÖB) werden durch Bekannt­machung frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert und können erste Stellung­nahmen abgeben.
  • ​Entwurf und Billigung: Die Verwaltung arbeitet den Planentwurf inklusive Begründung und Umwelt­bericht aus. Der Stadtrat „billigt“ diesen Entwurf und beschließt die förmliche Auslegung.
  • ​Förmliche Beteiligung: Der Entwurf wird für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet veröffent­licht und zusätzlich öffent­lich ausgelegt. Während dieser Frist kann jedermann Stellung­nahmen abgeben.
  • ​Abwägung: Die Gemeinde prüft alle einge­gangenen Stellung­nahmen und wägt die privaten und öffent­lichen Interessen gegen­einander ab.
  • ​Satzungsbeschluss: Der Stadtrat beschließt den Bebauungs­plan als rechts­ver­bind­liche Satzung.

Das Regelverfahren für B-Pläne dauert in Bayern etwa 9 bis 18 Monate. Erst im Anschluss können Bauantrags­verfahren durch­geführt werden.

Ganz anders sieht der Zeithorizont beim „Bauturbo“ aus: Das B-Plan-Verfahren entfällt. Für den Bauantrag selbst gilt in Bayern eine Zustimmungs­fiktion. Die Frist für die Ent­scheidung der Gemeinde beträgt 3 Monate; erfolgt keine Reaktion, gilt die Zustimmung als erteilt.

Symbolbild

Augsburg: Turbo mit Handbremse

Die Stadt Augsburg setzt die Möglichkeiten, die das geänderte BauGB bietet, allerdings nicht 1:1 um. Um Bauanträgen beispiels­weise für einen zweiten Hotelturm auf landwirt­schaft­lichen Flächen in der Hammer­schmiede von vorne­herein einen Riegel vorzu­schieben, hat die Stadt am 22. Januar 2026 einen Grundsatz­beschluss zur Anwendung des „Bauturbos“ gefasst.1)

Die Stadt will damit u.a. verhindern, dass Investoren das Gesetz nutzen, um Standard-Anforde­rungen (wie Sozial­quoten oder Grünflächen) zu umgehen.

Während das Gesetz den Fokus auf „Menge und Schnellig­keit“ legt, ergänzt Augsburg diesen um den Faktor „lokale städte­bauliche Qualität“. Der Bauturbo wird dadurch zum „kontrol­lierten Beschleuniger“. In der Immobilien­branche wird dies kritisiert.

WSA greift Baupolitik an


1) Die wesentlichen Augsburger Einschränkungen:

​1. Räumliche Einschränkung

  • ​BauGB: § 246e Abs. 3 erlaubt Vorhaben im Außen­bereich, solange sie im „räumlichen Zusammen­hang“ mit bebauten Flächen stehen.
  • ​Augsburg: Die Stadt schränkt dies ein auf reine Orts­abrundungen. Zudem darf der Turbo im Außen­bereich nur genutzt werden, wenn der Flächen­nutzungs­plan bereits Wohnbau vorsieht und die Erschlie­ßung bereits steht (also keine landwirt­schaft­lichen Flächen).

​2. Definierte „No-Go-Areas“

  • ​BauGB: Das Gesetz macht keine pauschalen Vorgaben zu Gebietsarten, solange die „öffent­lichen Belange“ gewahrt bleiben.
  • ​Augsburg: Die Stadt definiert Vorbehalts­gebiete, in denen der Bauturbo nicht angewendet werden soll. Dazu gehören Industrie­gebiete (GE/GI), ökologisch wertvolle Flächen und Klein­garten­anlagen. Das Gesetz würde hier im Einzelfall Abweichungen zulassen, Augsburg schließt sie vorab kategorisch aus.

​3. Quantitative Begrenzung

  • ​BauGB: § 246e kennt keine Obergrenze für die Anzahl der Wohneinheiten.
  • ​Augsburg: Projekte ab 100 Wohneinheiten gelten als „planungs­bedürftig“. Hier wird der Bauturbo in der Regel abgelehnt, und es wird auf das reguläre (langsame) B-Plan-Verfahren verwiesen.

​4. Soziale und finanzielle Auflagen

Das Gesetz spricht nur von der „Würdigung nachbar­licher Interessen“. Augsburg knüpft die Zustimmung jedoch an harte finan­zielle Bedingungen:

  • ​Sozialquote: Ab 20 Wohnungen fordert Augsburg 30% geför­der­ten Wohnungsbau (EOF).
  • ​Infrastruktur: Der Bauherr muss Kosten für Kita- und Schul­plätze übernehmen.
  • ​Vertragszwang: Diese Punkte werden über einen städte­baulichen Vertrag abge­sichert, den das BauGB in § 246e selbst gar nicht erwähnt.

​5. Detaillierte Qualitätsstandards

​Während das Gesetz allgemein von „Vereinbarkeit mit öffent­lichen Belangen“ spricht, legt Augsburg spezifische Kriterien fest:

  • ​Wohnungsmix: Maximal 1/3 Kleinst­wohnungen <25 m² in Wohngebieten;
  • ​Grünflächen: Verpflichtung zu 10 m² gemein­schaft­licher Freifläche pro Person;
  • ​Ökologie: Strenge Vorgaben zur Versiegelung (max. 60–80%) und Dachbegrünung.

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WSA greift Baupolitik an: Wiedemann spricht von „verspielter Chance“ und „Turbo mit Handbremse“

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